Product Information

Diese historische 10-Kreuzer-Münze aus Österreich stammt aus dem Jahr 1870 und wurde während der Regentschaft von Franz Joseph I geprägt. Sie ist ein originales Umlaufgeld der österreichisch-ungarischen Monarchie und ein eindrucksvolles Zeugnis der europäischen Geldgeschichte des 19. Jahrhunderts.

Die Vorderseite zeigt das Porträt Kaiser Franz Josephs I., während die Rückseite den kaiserlichen Doppeladler mit Wertangabe 10 präsentiert. Die Münze besteht aus einer Silberlegierung (400/1000), wie für Kleinmünzen dieser Epoche typisch.

Durch ihr Alter von über 150 Jahren, die authentische Patina und den historischen Kontext eignet sich diese Münze hervorragend für Sammler, Numismatiker und Liebhaber von antiken bzw. historischen Münzen. Sie verbindet Materialwert mit geschichtlicher Bedeutung und ist ideal als Einzelstück oder Ergänzung einer Österreich-Sammlung.

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Epoche

19. Jahrhundert – Donaumonarchie / Kaiserreich Österreich (1867–1918)

Allgemeiner Hinweis zu Alter, Epoche & Zustandsbestimmung

Alle in unserem Shop angebotenen Objekte sind Vintage-Artikel und in der Regel älter als 35 Jahre. Ein grosser Teil unseres Sortiments reicht darüber hinaus bis hin zu antikem Kulturgut und musealen Sammlerstücken.

Wir legen grossen Wert auf eine sorgfältige Einordnung von Epoche, Herkunft und Alter unserer Objekte. Diese Einschätzungen basieren auf unserem Fachwissen, auf vergleichbaren Referenzen, sichtbaren Merkmalen sowie auf historischen und materialkundlichen Kriterien. Wo sinnvoll, nutzen wir zusätzlich digitale Hilfsmittel und KI-gestützte Analysewerkzeuge, um unsere Recherchen zu unterstützen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei Alters-, Epochen- und Herkunftsangaben um fachlich begründete Schätzungen handelt. Aufgrund der Natur von Vintage- und Antikobjekten – insbesondere bei fehlenden Herstellerangaben, Signaturen oder Dokumentationen – können Abweichungen oder Fehleinschätzungen nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, stellen jedoch keine garantierten Zusicherungen im rechtlichen Sinn dar. Massgeblich sind stets der tatsächliche Zustand des Objekts sowie die individuellen Merkmale, die ein Unikat ausmachen.

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